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Probleme mit der Rennleitung
20.07.2010, 07:29
Beitrag #10
RE: Probleme mit der Rennleitung
Hier nochmal etwas zur Sicherstellung von Fahrzeugen allgemein:


Den nachstehenden RdErl. des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1979 (MBl. NW. 1979 S. 1508/SMBl. NW. 20510)(Fn 1) über die Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei gebe ich bekannt:


1 Allgemeines

Fahrzeuge können sichergestellt werden zur Gefahrenabwehr sowie für ein Straf- oder Bußgeldverfahren. Bevor eine Sicherstellung durchgeführt wird, ist stets zu prüfen, ob der mit der Sicherstellung verfolgte Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Versetzen des Fahrzeuges) erreicht werden kann; dies gilt nicht, soweit die Sicherstellung durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist.


2 Sicherstellung zur Gefahrenabwehr

Geht von einem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so kann die Polizei als notwendige unaufschiebbare Maßnahme das Fahrzeug sicherstellen, wenn die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewehrt werden kann. Soll beispielsweise nur die Weiterfahrt verhindert werden (etwa weil der Fahrer erkennbar fahruntüchtig ist), so ist die Sicherstellung des Fahrzeuges in aller Regel nicht geboten. Es genügt im allgemeinen, Zündschlüssel und Führerschein sicherzustellen, das Fahrzeug zu versetzen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu sichern.

Zu den Kosten ist folgendes zu sagen:

4.32 Kosten der Sicherstellung

4.321
Ist das Fahrzeug für ein Straf- oder Bußgeldverfahren sichergestellt, so werden die hierdurch entstehenden Kosten - bis einschließlich zu dem Tage, an dem die Entscheidung der Justiz-, Bußgeld- oder Polizeibehörde über die Freigabe dem Berechtigten zugeht - von der Polizei getragen. Diese Kosten sind als. Verfahrenskosten zum Straf- oder Bußgeldverfahren mitzuteilen (vgl. RdErl. d. Innenministers v. 24. 6.1977 - SMBl. NW. 20511 -). Für die weitere Verwahrung des Fahrzeuges vom folgenden Tag an trägt der Betroffene die Kosten. Insoweit findet Nr. 4.322 Anwendung.


4.322
Ist das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt, sind die Kosten durch die Polizeibehörde zu erheben, welche die Sicherstellung angeordnet hat. Die Herausgabe des Fahrzeuges kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, die durch die Sicherstellung entstanden sind. Die verwahrende Stelle kann ermächtigt werden, den Betrag entgegenzunehmen. Das Fahrzeug soll ohne vorherige Bezahlung der Kosten herausgegeben werden, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts für den Betroffenen unverhältnismäßig wäre. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- der Betroffene glaubhaft versichert, dass er keine Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks, Kreditbrief usw.) mit sich führt und
- die Beschaffung des benötigten Betrages mit größerem Aufwand (z. B. Entfernung zur Wohnung) verbunden oder die Zurückbehaltung des Fahrzeuges aus anderen Gründen (z. B. extreme Witterungsverhältnisse, Nachtzeit, Schwerbehinderung, dringender Termin) unbillig wäre.

Der Betroffene kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch durch Sicherheitsleistung abwenden.

Werden die entstandenen Kosten nicht bei der Herausgabe des Fahrzeuges entrichtet, empfiehlt es sich, bereits durch das Vertragsunternehmen einen mit -der Bankverbindung der Polizeibehörde versehenen Überweisungsträger aushändigen zu lassen, auf dem der zu zahlende Betrag einzusetzen ist. Wird der Betrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist überwiesen, ist er durch Leistungsbescheid geltend zu machen.

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RE: Probleme mit der Rennleitung - Fuchs - 20.07.2010 07:29



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