Rechtsfrage!
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25.09.2012, 20:32
Beitrag #1
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Rechtsfrage!
Nabend..
Angenommen ich gehe zu Saturn und kaufe mir ein Handy für 699€ und möchte es dann bewusst für 899€ im Internet verkaufen. Ist das nicht direkt gewerbliches Handeln? Konnte bei Google gerade nichts brauchbares finden. Danke! |
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25.09.2012, 20:39
Beitrag #2
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Rechtsfrage!
Nein ,solange du das nicht in großen Mengen und regelmäßig machst!
Sent from my iPhone using Tapatalk Mein Scirocco Umbauthread |
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25.09.2012, 20:42
Beitrag #3
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RE: Rechtsfrage!
Was unterscheidet denn die Regelmäßigkeit von der Unregelmäßigkeit? Wo ist da die Grenze und warum ist das 1. mal dann kein gewerbliches Handeln?
Will es halt genau! |
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25.09.2012, 20:44
Beitrag #4
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RE: Rechtsfrage!
Die haben wohl noch ein iPhone 5
Man kann es ja schöner "verpacken"....Du könntest es ja geschenkt bekommen haben. Ich habe in letzter Zeit häufig neue und ungeöffnete MacBooks bei eBay gesehen, mit Rechnung die nicht einmal 24h alt waren. Somit würde der Verkäufer es mit Sicherheit zurücknehmen. Meine Vermutung, ein günstiger Kredit. Gekauft mit 0% Finanzierung und dann minimal unter dem Kaufwert verkauft. Also zurück zum Thema, solange Du dies nicht mit 10 Elektronikgeräten machen möchtest, ist die schwer eine gewerblicher Verkauf nachzuweisen. MfG iPhil |
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25.09.2012, 20:48
Beitrag #5
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RE: Rechtsfrage!
Es geht tatsächlich um ein iPhone 5.
Angabe : Bei o2, also weit unter 900€ gekauft und dann gesagt "Marktwirtschaft : Nachfrage bestimmt den Preis : 900€" Bei solchen Leuten würde ein gesunder Menschenverstand, so wie ich ihn habe, sicherlich niemals kaufen, aber prinzipiell ist es einfach das Allerletzte.. Und dann kam mir der Gedanke ob es da nicht schon mit dem gewerblichen Handel anfängt. |
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25.09.2012, 20:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2012 21:58 von iPhil.)
Beitrag #6
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RE: Rechtsfrage!
Ein Gewerblicher Handel fängt schon damit an, dass man Ware mit der Absicht kauft, um es mit Gewinn weiter zu verkaufen.
Die Absicht auf Gewinn ist halt entscheidend. Aber solange es sich um ein einzelnes Gerät handelt, ist das absolut unmöglich nachzuweisen. MfG iPhil |
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25.09.2012, 21:42
Beitrag #7
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RE: Rechtsfrage!
außer der Richter findet diesen Thread hier ...
sollte aber definitiv unbedenklich sein |
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26.09.2012, 07:25
Beitrag #8
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RE: Rechtsfrage!
Also, die Rechtsprechung achtet wohl auf folgende Kriterien:
eine große Anzahl an Verkäufen innerhalb eines bestimmten, meist sehr kurzen Zeitraumes, so beispielsweise 25 Bewertungen innerhalb von zwei Monaten, beziehungsweise 40 Bewertungen innerhalb eines Quartals wiederholtes Anbieten von gleichartiger Ware. Beispiel: immer wieder werden DVD-Recorder verkauft. mehrmaliges Verkaufen von Neuware viele gleichzeitige Auktionen Powerseller-Status Formulierungen wie: „wir“ oder „unsere Kundschaft“ eigene AGB Wenn bereits ein Punkt erfüllt ist, kann Ebay Dich als Unternehmer einstufen... Trotzdem sollte bei einmaligem Verkauf nichts im Wege stehen, ein Gewerbe liegt meines Erachtens erst vor, wenn etwas wiederkehrend und auf Dauer angelegt ist... Per Aspera ad Astra! Bitte auf die Signaturgröße achten. Erlaubt sind 600x110 Pixel |
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26.09.2012, 07:30
Beitrag #9
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RE: Rechtsfrage!
Vielen Dank für die Aufklärung, Sarah!
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26.09.2012, 10:44
Beitrag #10
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RE: Rechtsfrage!
Ich werfe mal das Wort "Gewinnerzielungsabsicht" in der virtuellen Raum.....
Gewinnerzielungsabsicht = Gewerbe Meine graue Theorie. |
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