ScIROCco Forum - Das erste Forum zum neuen VW Scirocco 3
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RE: Codierungen über VCDS - Roccocco - 24.11.2009 08:08

Mich nervt es schon, wenn so ein Dödel vor mir die Nebelschlussleuchte bei Sichtweiten um die 100m anmacht. Da bekomm ich ganz schnell nen hohen Blutdruck. Ich verstehe auch nicht, was das Ganze soll? Die Bremslichter sind ja eigentlich wirklich nur für den nachfolgenden Verkehr. Man selbst hab eigentlich nichts davon. Einziges Argument wäre dann noch, dass man möchte, dass Andere einen "cool" finden. In diesem Punt glaube ich irrt der überambitionierte Tuner. Das nervt einfach nur und man macht sich weder bei den Behörden noch bei den anderen Verkehrsteilnehmern Freunde.


RE: Codierungen über VCDS - boschinger - 24.11.2009 09:31

Das sagt die StVO zu den Bremsleuchten :

§ 53 StVZO
Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm, bei Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1.900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zulässt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.

(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an
1.

Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
2.

Krankenfahrstühlen,
3.

Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
4.

Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1.000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.

(3) (weggefallen)

(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.

(5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1.000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlussleuchten angebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern - auch mit Beiwagen - genügen für die rückwärtige Sicherung eine Schlussleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.

(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen
1.

land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können,
2.

eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.

(7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.

(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein.

(8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49a Abs. 9) angebracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.

(9) Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlussleuchten - dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(10) Die Kennzeichnung von
1.

Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,
2.

schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, und
3.

schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,
ist zulässig. Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.


RE: Codierungen über VCDS - friesenfrank - 24.11.2009 13:41

(24.11.2009 08:08)Roccocco schrieb:  Einziges Argument wäre dann noch, dass man möchte, dass Andere einen "cool" finden. In diesem Punt glaube ich irrt der überambitionierte Tuner.

Der "überambitionierte Tuner" ist für mich ein Vollidiot. Punkt.

(24.11.2009 09:31)boschinger schrieb:  Das sagt die StVO zu den Bremsleuchten :.....

Ja und? Was soll uns das jetzt sagen? Die Nebelschlußleuchte ist keine Bremsleuchte, es ist unnötig das du die ganzen Absätze zitierst.
Mit den Nebelleuchten würdest du ein, zweimal vor mir bremsen, dann hättest du ein Problem.


RE: Codierungen über VCDS - forcen - 24.11.2009 13:54

alle die sich hier aeussern, wuerden die aenderung nicht einmal bemerken, wenn ich vor ihnen bremsen wuerde Rolleyes

ich habe die roccofahrer auf dem treffen in H vorher informiert, was geaendert wurde und keiner der anwesenden hat die sache ueberhaupt visuell feststellen koennen
soviel dazu ....


RE: Codierungen über VCDS - Gedankenpolizist - 24.11.2009 14:00

(24.11.2009 13:54)forcen schrieb:  alle die sich hier aeussern, wuerden die aenderung nicht einmal bemerken, wenn ich vor ihnen bremsen wuerde Rolleyes

ich habe die roccofahrer auf dem treffen in H vorher informiert, was geaendert wurde und keiner der anwesenden hat die sache ueberhaupt visuell feststellen koennen
soviel dazu ....

Dann erschließt sich mir der Sinn der Maßnahme erst recht nicht.


RE: Codierungen über VCDS - Alex2501 - 24.11.2009 14:04

(24.11.2009 13:54)forcen schrieb:  alle die sich hier aeussern, wuerden die aenderung nicht einmal bemerken, wenn ich vor ihnen bremsen wuerde Rolleyes

ich habe die roccofahrer auf dem treffen in H vorher informiert, was geaendert wurde und keiner der anwesenden hat die sache ueberhaupt visuell feststellen koennen
soviel dazu ....

bei Tageslicht sieht man es nicht so sehr. Ich gehe aber davon aus, dass du auch Nachts unterwegs bist. Und da ist der Kontrast zum Dunklen Hintergrund viel höher.


RE: Codierungen über VCDS - Roccocco - 24.11.2009 14:21

Wenn man es nicht bemerkt, wieso machst du das dann überhupt. Wo ist der Sinn??? Ich kann dir nicht folgenNixweiss


RE: Codierungen über VCDS - Fuchs - 24.11.2009 15:28

Ich find, sobald das Nebelschlußlicht angeschaltet ist, dürfte das Auto nicht schneller als 50 KM/H fahren, das sollte man mal programmieren!
Aber, das wäre ja sinnvoll, darum gehts sicher auch nicht ;-)


RE: Codierungen über VCDS - forcen - 24.11.2009 15:52

(24.11.2009 14:21)Roccocco schrieb:  Wenn man es nicht bemerkt, wieso machst du das dann überhupt. Wo ist der Sinn??? Ich kann dir nicht folgenNixweiss

weil es eben keiner rafft, dass ueberhaut etwas veraendert wurde

warum fahren so viele mit us-standlichtern, nebelscheinwerfer als abbiegelicht oder, oder, oder ...... durch die gegend
der sinn erschliesst sich mir z.b. nicht


RE: Codierungen über VCDS - sVn - 24.11.2009 15:57

(24.11.2009 15:28)Fuchs schrieb:  Ich find, sobald das Nebelschlußlicht angeschaltet ist, dürfte das Auto nicht schneller als 50 KM/H fahren, das sollte man mal programmieren!
Aber, das wäre ja sinnvoll, darum gehts sicher auch nicht ;-)

Dito!! Bzw. sollte es automatisch ausgehen, wenn man schneller als 50km/h fährt.