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Normale Version: Probleme mit der Rennleitung
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Hi @ all,

jetz kommt mal was ganz Themenfremdes ....

Mein Bruder (16) fährt einen Roller bzw. Mofa.
Also auf 25km/h gedrosselt.
Optisch en bissl was dran gemacht. Wie die Jugend halt so ist Wink
Jedoch nix illegales oder verbotenes dran.

Nun wurde er Anfang des Jahres das erste mal aus dem Verkehr gezogen.
Verkehrskontrollen hat er mind. einmal im Monat.
Nur zu besagten Zeitpunkt wurde der Roller Sichergestellt.
Die Streife fuhr im Hinterher.
etwa 45 km/h. Keine Laser- oder Radarmessung.
Kein Videobeweis.
Dementsprechend Sicherstellung wegen des Verdachts auf Fahren ohne Fahrerlaubnis, weil er ja durch den Mofa-Umbau nur 25 km/h fahren darf.

Nun gut.

Der Roller wurde eingezogen.
Und kam nach 10(!!!!!) Tagen wieder.
Natürlich lief er nur 30km/h auf dem Prüfstand (Und diese Toleranz nach oben ist GESTATTET)
Wer hätte es gedacht. Am Motor ist ja auch nix gemacht auch keine dieser beliebten Blackboxen oder so ähnlich.
Also? Er war klar unschuldig.
Trotzdem kam eine dicke Rechnung ins Haus geflattert.
Mit Bearbeitungsgebühren und hin und her ~300€.
Rechtsschutzversicherung hat damals abgewunken. Also blieben wir, besser gesagt meine Eltern auch auf den Anwaltkosten sitzen.
Nochmehr kosten ....

DAS WAR DAS ERSTE MAL!!!!!!

Vergangenen Samstag das selbe Spiel.
Mein Bruder ruft mich an, dass die Jungs von der Rennleitung den Roller wieder Sicherstellen wollen.
Haben sie auch getan.
Natürlich genau das selbe Spiel.
Angeblich 45 - 50 km/h -> Fahren ohne Betriebserlaubnis.
WIEDER NUR DER VERDACHT - KEINE BEWEISE!!!
Nun sollte er heute zum TÜV ... naja da steht er jetzt natürlich auch auf ungewisse Zeit ...

Hinzukommt ein toller Pressebericht, in dem klar die Rede davon ist, dass ein 16 Jähriger zu schnell gefahren IST.

Nunja.
Es wird wieder nix gefunden.
Und wahrscheinlich kommt wieder ne dicke Rechnung.

Was noch zu sagen ist:
7 von 10 Kontrollen gehen von EINER Person aus ....
Genauso wie diese und auch die erste Sicherstellung ....

Jetzt die Frage an euch:
Kann man dagegen irgendwie vorgehen?
Gegendarstellung durch die Presse?
Andere Möglichkeiten?

Gruß,
Patrick

PS:
Ich weiß natürlich, dass ich hier keine verbindliche Rechtsauskunft erwarten kann Wink
Erstmal würd ich dagegen vorgehen... Rechtsanwalt und ab die Post... Würd mir vorher auf nem Prüfstand mal nen Protokoll drucken lassen und von der Rennleitung einen BEWEIS verlangen, das es mehr als 25-30 km/h waren !

Auch die Kosten der ersten Sicherstellung würd ich vom Staat wieder einklagen !

Viele Bewohner dieses Landes sind einfach zu "ängstlich" wenns ums Klagen gegen die Rennleitung bzw. den Staat geht...
Dienstaufsichtsbeschwerde
(19.07.2010 20:18)MichaelN schrieb: [ -> ]Dienstaufsichtsbeschwerde

Bringt leider gar nichts und landet in Ablage P Sad
@RoccoKS
Wollten wir letztes mal schon.
War ja damals nur die Krönung des Eisbergs und nicht die erste Kontrolle.
Aber wenn die Rechtsschutz nicht mitspielt, explodieren leider die Kosten

@Michael
Hab ich vergessen zu erwähnen dass wir das beim letzten mal schon gemacht haben.
Reaktion: Sachbearbeiterin nicht da, grinsen, Ablage
Nie wieder was gehört.

Für mich grenzt das ganze Mittlerweile aber stark an
Willkür,
Schikane und
Karrieregeilheit ....

EDIT:
Da mein Bruder sich ausserdem in der Ausbildung befindet ist er natürlich auch irgendwo auf Mobilität angewiesen.
Du brauchst doch für die Klage erstmal keinen RA ! Klage kannst du selbst beim zuständigen Gericht einleiten... In der Klage schilderst du genau wie hier den Sachverhalt und legst ein Leistungsdiagramm von dem Gefährt bei... Wink
Ok das wusste ich bisher nicht - DANKE!
Aber glaubst du, dass ein Leistungsdiagramm, dass nach der Kontrolle jetzt erstellt wird irgendeine Beweiswirkung hat?!

Glaube ich nicht.
Und das interne Diagramm bekommen wir ja eh nicht.
Haben wir schon letztes mal nicht bekommen.
Nur die Aussage, dass die max. Geschwindigkeit bei 30km/h liegt und der Roller damit eine gültige Betriebserlaubnis hat.

Gruß,
Patrick
ja wenn das vor gericht geht, werden die sich schon darum kümmern, das diagramm zu bekommen, zwecks beweismittel...und da euch bzw. deinem Bruder nichts vorgewiesen werden kann, wird es für euch doch gut ausgehen....

ich würde mir sowas von einen Anwalt nehmen, und wenn der vom letzten mal kacka is, dann einen anderen!
habt oder deine eltern keine Rechtschutz? auf wen ist der Roller zugelassen? Wenn es auf deine Eltern zugelassen ist, müsste auch die Rechtschutz deiner Eltern greifen! Da würd ich mich mal beim anwalt vorstellen, sachverhalt beschreiben und der wird dir schon erstmal sagen was zu tun ist. Das eine Gespräch kostet ja kein Geld!?
(19.07.2010 20:25)RoccoKS schrieb: [ -> ]
(19.07.2010 20:18)MichaelN schrieb: [ -> ]Dienstaufsichtsbeschwerde

Bringt leider gar nichts und landet in Ablage P Sad

Blödsinn!!!

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde landet sogar in der Personalakte!!

So ein Sachverhalt ist meiner Meinung nach ein klassischer Fall für eine Verkehrsrechtschutz.
Wenn eure Versicherung so etwas nicht üernimmt, würde ich SOFORT sämtliche Verträge dort kündigen und den Anbieter wechseln.
Hier nochmal etwas zur Sicherstellung von Fahrzeugen allgemein:


Den nachstehenden RdErl. des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1979 (MBl. NW. 1979 S. 1508/SMBl. NW. 20510)(Fn 1) über die Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei gebe ich bekannt:


1 Allgemeines

Fahrzeuge können sichergestellt werden zur Gefahrenabwehr sowie für ein Straf- oder Bußgeldverfahren. Bevor eine Sicherstellung durchgeführt wird, ist stets zu prüfen, ob der mit der Sicherstellung verfolgte Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Versetzen des Fahrzeuges) erreicht werden kann; dies gilt nicht, soweit die Sicherstellung durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist.


2 Sicherstellung zur Gefahrenabwehr

Geht von einem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so kann die Polizei als notwendige unaufschiebbare Maßnahme das Fahrzeug sicherstellen, wenn die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewehrt werden kann. Soll beispielsweise nur die Weiterfahrt verhindert werden (etwa weil der Fahrer erkennbar fahruntüchtig ist), so ist die Sicherstellung des Fahrzeuges in aller Regel nicht geboten. Es genügt im allgemeinen, Zündschlüssel und Führerschein sicherzustellen, das Fahrzeug zu versetzen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu sichern.

Zu den Kosten ist folgendes zu sagen:

4.32 Kosten der Sicherstellung

4.321
Ist das Fahrzeug für ein Straf- oder Bußgeldverfahren sichergestellt, so werden die hierdurch entstehenden Kosten - bis einschließlich zu dem Tage, an dem die Entscheidung der Justiz-, Bußgeld- oder Polizeibehörde über die Freigabe dem Berechtigten zugeht - von der Polizei getragen. Diese Kosten sind als. Verfahrenskosten zum Straf- oder Bußgeldverfahren mitzuteilen (vgl. RdErl. d. Innenministers v. 24. 6.1977 - SMBl. NW. 20511 -). Für die weitere Verwahrung des Fahrzeuges vom folgenden Tag an trägt der Betroffene die Kosten. Insoweit findet Nr. 4.322 Anwendung.


4.322
Ist das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt, sind die Kosten durch die Polizeibehörde zu erheben, welche die Sicherstellung angeordnet hat. Die Herausgabe des Fahrzeuges kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, die durch die Sicherstellung entstanden sind. Die verwahrende Stelle kann ermächtigt werden, den Betrag entgegenzunehmen. Das Fahrzeug soll ohne vorherige Bezahlung der Kosten herausgegeben werden, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts für den Betroffenen unverhältnismäßig wäre. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- der Betroffene glaubhaft versichert, dass er keine Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks, Kreditbrief usw.) mit sich führt und
- die Beschaffung des benötigten Betrages mit größerem Aufwand (z. B. Entfernung zur Wohnung) verbunden oder die Zurückbehaltung des Fahrzeuges aus anderen Gründen (z. B. extreme Witterungsverhältnisse, Nachtzeit, Schwerbehinderung, dringender Termin) unbillig wäre.

Der Betroffene kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch durch Sicherheitsleistung abwenden.

Werden die entstandenen Kosten nicht bei der Herausgabe des Fahrzeuges entrichtet, empfiehlt es sich, bereits durch das Vertragsunternehmen einen mit -der Bankverbindung der Polizeibehörde versehenen Überweisungsträger aushändigen zu lassen, auf dem der zu zahlende Betrag einzusetzen ist. Wird der Betrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist überwiesen, ist er durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
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