04.11.2014, 13:36
04.11.2014, 14:27
@ Threadersteller nun hör auf den Anhörungsbogen auszufüllen. Anhörungsbogen kannst du wegwerfen, besteht keine Pflicht diesen auszufüllen.
Ohne Scheiss, bevor du was Verfängliches machst geh bitte zum Anwalt. Wirklich.
Und find dich damit ab, dass mit oder ohne dein Zutun diese Angelegenheit nicht schnell vorbei gehn wird, besonders wenn du dagegen angehen wirst, brauchst du einen laaaangen Atmen und dickes Fell.
Ohne Scheiss, bevor du was Verfängliches machst geh bitte zum Anwalt. Wirklich.
Und find dich damit ab, dass mit oder ohne dein Zutun diese Angelegenheit nicht schnell vorbei gehn wird, besonders wenn du dagegen angehen wirst, brauchst du einen laaaangen Atmen und dickes Fell.
05.11.2014, 12:57
Bitte hier nur noch posten, wenn es direkt um das Thema des TE geht. Jede weitere Diskussion hier:
http://www.iroc-forum.de/showthread.php?tid=31581
http://www.iroc-forum.de/showthread.php?tid=31581
07.11.2014, 10:27
Wie bereits oft geraten wurde: Nicht den Anhörungsbogen bei den Angaben zur Sache ausfüllen. Auch generell vor Ort der Polizei nichts sagen. Allein schon der Satz "Ich musste dringend da und da hin" um auf Verständnis zu hoffen bringt dich in Teufels küche, weil die Beamten dir damit Vorsatz vorwerfen können. Dieser verdoppelt in der Regel das Bußgeld.
Was du tun MUSST:
Du musst den Beamten deine Personalien mitteilen. Die Verpflichtung dazu findet sich im § 111 OwiG. Wenn du hier falsche oder keien Angaben machst, begehst du eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit.
Sind die Angaben zu deiner Person im Anhörungsbogen nicht vollständig oder falsch (Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Geburtsdatum, Geburtsort) dann musst du diese angeben.
Wenn du gegen den kommenden Bußgeldbescheid vorgehen willst, hast du 2 Wochen nach zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Bedenke aber, dass der Bescheid auch als zugestellt gilt, wenn er in deinem Briefkasten eingeworfen wurde, auch wenn du 1 Monat lang im Urlaub bist. Dein Einspruch muss spätestens 2 Wochen bei der Bußgeldstelle eingegangen (nicht weggeschickt) sein.
Um ein Fahrverbot wegzubekommen (thema Existenzbedroht) müssen wirklich starke Gründe vorliegen. Selbst ein Taxifahrer kann das Fahrverbot so legen, dass er es in seinem Urlaub antreten kann. Wenn du so weit gehen willst, empfehle ich auf jeden Fall einen Anwalt.
die Messung anzuzweifeln bringt zu 99% nichts, da niemand ohne entsprechende Ausbildung oder ohne gültigen Eichschein zu dem Gerät auf die Straße geht.
Was du tun MUSST:
Du musst den Beamten deine Personalien mitteilen. Die Verpflichtung dazu findet sich im § 111 OwiG. Wenn du hier falsche oder keien Angaben machst, begehst du eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit.
Sind die Angaben zu deiner Person im Anhörungsbogen nicht vollständig oder falsch (Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Geburtsdatum, Geburtsort) dann musst du diese angeben.
Wenn du gegen den kommenden Bußgeldbescheid vorgehen willst, hast du 2 Wochen nach zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Bedenke aber, dass der Bescheid auch als zugestellt gilt, wenn er in deinem Briefkasten eingeworfen wurde, auch wenn du 1 Monat lang im Urlaub bist. Dein Einspruch muss spätestens 2 Wochen bei der Bußgeldstelle eingegangen (nicht weggeschickt) sein.
Um ein Fahrverbot wegzubekommen (thema Existenzbedroht) müssen wirklich starke Gründe vorliegen. Selbst ein Taxifahrer kann das Fahrverbot so legen, dass er es in seinem Urlaub antreten kann. Wenn du so weit gehen willst, empfehle ich auf jeden Fall einen Anwalt.
die Messung anzuzweifeln bringt zu 99% nichts, da niemand ohne entsprechende Ausbildung oder ohne gültigen Eichschein zu dem Gerät auf die Straße geht.
07.11.2014, 17:56
(07.11.2014 10:27)Skydiver schrieb: [ -> ]die Messung anzuzweifeln bringt zu 99% nichts, da niemand ohne entsprechende Ausbildung oder ohne gültigen Eichschein zu dem Gerät auf die Straße geht.
Habe ich ganz andere Erfahrungen
Genau hier würde ich den Anwalt mal ansetzen lassen
Lasermessung Nachts in der 80er hört sich für mich nach LKW-Kontrolle an. Entsprechend könnte man sich informieren auf welche Spur und für welche Höhe das Gerät eingemesse wurde ( LKW-Front vs Scirocco-Front). Hängt natürlich vom Gerät ab... also erstmal in Erfahrung bringen welches Gerät genutzt wurde und welche Spezifika es hat (gibt im Internet ausreichend Übersichten) Eignung des Gerätes für minimal und maximal Distanzen, welche Distanz die eigene Messung... usw. etc. Antwalt wird das schon wissen.
Wie gesagt, in extremen Fällen wo eh der Anwalt zu Rate gezogen wird (oder wo man mal gucken möchte was so passiert - vllt. garnichts), braucht man nicht auf den Anhörungsbogen zu reagieren!
Hier steht alles nochmal... habe ich gerade rausgegoogelt, damit ihr etwas Schwarz auf Weiss habt...
http://www.strafzettel.de/cms/nt/bussgel...bogen.html