(08.05.2009 05:38)Rocco schrieb: [ -> ]Wenn es wirklich nur 200m waren ab wo die 50km/h gegolten haben,dann war das blitze nicht erlaubt,weil die haben einen mindest weg von 300m nach dem schild wo die Geschwindigkeit angegeben war den sie einhalten müssen.
leider FALSCH das ist ein Mythos.
von etwa
200 Metern zum Ortsschild einzuhalten, unterstrichen die Richter (AZ: Ss 380/ 98 B – 217 B) Bei Unterschreitung des Abstandes müsse eine höhere Messtoleranz eingeräumt werden.
Also dürfen tun die es auf jedenfall. Und wegen 15euro würd ich da auch nicht versuchen gegen an zu gehen.
Und das war nur ein Urteil... eher ein einzelfall es ist eher so:
Messstandorte und Geschwindigkeitsbegrenzungen
Grundsätzlich ist eine Messung um jede Uhrzeit, bei jeden Wetter und an jedem Ort wo eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, möglich.
Messungen kurz nach dem Ortseingangsschild sowie kurz vor dem Ortsausgangsschild
sind grundsätzlich zulässig, da die Geschwindigkeitsbegrenzung ab bzw. bis zum Schild geht. Gleiches gilt für sonstige Anordnungen der Höchstgeschwindigkeit.
Sofern man dem Verlauf einer Vorfahrtsstraße folgt, gelten Geschwindigkeitsanordnungen auch über Kreuzungen hinaus (Kreuzungen heben eine Begrenzung nicht auf) bis zu deren Aufhebung oder Änderung.
Ausnahmsweise endet eine Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Aufhebung, wenn sie am gleichen Mast wie ein Gefahrenzeichen angebracht ist und die Gefahr vor der Gewarnt wird vorbei ist (Bsp.: Baustellenschild und Geschwindigkeitsbegrenzung) oder die Begrenzung nur für eine gewisse Strecke angeordnet wurde.
Eine ausgeschaltete elektronische Verkehrsbeeinflussungsanlage heißt nicht, das keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Nur wenn zuvor die Geschwindigkeit durch das entsprechende Zeichen aufgehoben wurde, gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen und die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf außerörtlichen Straßen (Ausnahme: Fahrbahn mit mindestens zwei Fahrspuren je Fahrtrichtung, wobei die Fahrspuren baulich getrennt oder durch zwei durchgezogene Linien von einander getrennt sind => Richtgeschwindigkeit 130 km/h).
Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung
Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung der meisten Bundesländer
Jedes Bundesland regelt in eigener Verantwortung die Kriterien, nach der Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden. In den einschlägigen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung ist unter anderen geregelt, ab welchen Abstand zu einem Schild gemessen werden darf.
Bei den Richtlinien der einzelnen Bundesländer handelt es sich um Sollvorschriften die über keine Außenwirkung verfügen. Mithin kann sich der Betroffene nicht auf deren Nichteinhaltung berufen.
Ein Verstoß gegen die Richtlinien führt daher im Ergebnis
nicht zu einen Verwertungsverbot, d.h. die Messung kann dennoch zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden.
Allenfalls kann in
Ausnahmefällen wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes zum Schild von der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden.